Rechtliche Probleme der elektronischen Langzeitarchivierung wissenschaftlicher PrimärdatenDas Zeitalter der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung und die stetige Verbesserung der technischen Rahmenbedingungen bieten Forschungseinrichtung neue Mittel und Wege, ihre gewonnenen Daten zu archivieren und öffentlich zugänglich zu machen. Nicht selten gehen damit rechtliche Problematiken einher. Angefangen bei der Frage, wem denn diese Daten gehören bis hin zu der Problematik, ob bestimmte Daten überhaupt archiviert werden dürfen und wer für einen eventuellen Datenverlust haften muss. Das vorliegende Werk legt dabei besonderes Augenmerk auf die urheberrechtlichen, datenschutzrechtlichen sowie haftungsrechtlichen Problematiken, welche eine digitale Archivierung mit sich bringen kann. Des Weiteren wird beleuchtet, welche Überlegungen im Vorfeld einer Archivierung angestellt werden müssen und welche Maßnahmen getroffen werden sollten, um rechtlichen Schwierigkeiten vorzubeugen. Die Arbeit soll daher auch als rechtlicher Leitfaden für Archivierungsprojekte dienen, weshalb unter anderem auch Vorschläge für die Formulierung entsprechender Vertragsklauseln enthalten sind. Aus diesem Grund wird außerdem ausführlich auf die rechtlichen Konsequenzen von Verstößen gegen urheber- und datenschutzrechtliche Vorschriften eingegangen. |
Common terms and phrases
87a UrhG 87c Abs a.F. UrhG Abbedingung Anwendung Arbeitsvertrag archivieren archivierende Einrichtung archivierten Daten aufgrund Aufl Auftragnehmer automatisierten Bamberger/Roth BayDSG BBDSG BDSG beachten beispielsweise Betracht Betroffenen BGH GRUR BGH NJW BGHZ BlnDSG Czychowski in Fromm/Nordemann Datei Datenbank Datenbankherstellers Datenbankwerk Datenschutz Datenschutzgesetz datenschutzrechtlichen Datenverarbeitung Demzufolge digitalen Dreierin Dreier/Schulze Dreyer/Kotthoff/Meckel Einwilligung Einzelfall elektronische Archivierung erforderlich EuGH Fahrlässigkeit Fällen Forschungsdaten Forschungseinrichtungen Freizeichnung Fremdforscher Gesetz Gola/Schomerus grundsätzlich Haftung handelt HDSG hinaus hingegen HmbDSG Hrsg Investition Klausel Kommentar zum NDSG könnte Landesdatenschutzgesetze Langzeitarchivierung LDSG LDSG B-W LDSG S-H Lizenzgeber Lizenznehmer Loewenheim in Schricker/Loewenheim Maßnahmen möglich NDSG Nordemann in Fromm/Nordemann Nutzung Nutzungsrechte öffentlichen Zugänglichmachung Palandt Person personenbezogener Daten Rahmen Recht Rechteinhaber rechtlichen Regel SächsDSG SDSG Siehe Simitis Sofern Speicherung Stelle ThürDSG Universität unwirksam Urheber urheberrechtlicher Schranken urheberrechtlicher Schutz UrhG Verarbeitung Vereinbarung Vertrag Vertragspartner Vertragsstrafe Vertretenmüssen Vervielfältigung vorliegenden Vorschriften Werk wesentlichen Teil wissenschaftlichen Primärdaten zugänglich zulässig zunächst Zweck